FG Nürnberg - Urteil vom 06.08.2002
I 73/98
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 3 ; LStDV § 1 ; LStDV § 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 82
EFG 2002, 1584

Arbeitnehmereigenschaft von Hostessen, Nebeneinkünften beim selben Arbeitgeber, Geldwerter Vorteil durch Ermäßigung einer Vermittlungsgebühr

FG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2002 - Aktenzeichen I 73/98

DRsp Nr. 2002/18183

Arbeitnehmereigenschaft von Hostessen, Nebeneinkünften beim selben Arbeitgeber, Geldwerter Vorteil durch Ermäßigung einer Vermittlungsgebühr

1. Servicekräfte werden als Arbeitnehmer tätig, wenn sie anlässlich von public-relations-Veranstaltungen des Arbeitgebers Gäste betreuen. 2. Arbeitnehmer erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn sie für Hinweise auf mögliche Vertragsabschlüsse Provisionen erhalten und der Arbeiteber aufgrund einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben die Weitergabe solcher Informationen erwarten darf. 3. Vermittelt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Maklervertrag mit einem Dritten und erbringt er die Maklerleistung selbst im Namen und für Rechnung des Dritten, handelt es sich nur im ersten Fall um eine eigene Leistung, deren geldwerter Vorteil unter Anwendung des Rabattfreibetrages nach EStG § 8 Abs. 3 ermittelt werden kann.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 3 ; LStDV § 1 ; LStDV § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch die lohnsteuerliche Bewertung der ermäßigten Maklercourtage, die Beurteilung der Hostessentätigkeit als nichtselbständige Tätigkeit und die Zuordnung sogenannter Tippprovisionen für Angestellte zu den Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis.