FG Köln - Senatsentscheidung vom 20.09.2000
12 K 4477/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 4 ;

Arbeitslohn - Geldwerter Vorteil trotz Vereinbarung eines Verbots der privaten Kraftfahrzeugnutzung

FG Köln, Senatsentscheidung vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 12 K 4477/98

DRsp Nr. 2001/1896

Arbeitslohn - Geldwerter Vorteil trotz Vereinbarung eines Verbots der privaten Kraftfahrzeugnutzung

1. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann bei einem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer nicht bereits durch einen Nutzungsverzicht bzw. ein Nutzungsverbot ausgeschlossen werden. Die tatsächliche Durchführung eines Privatfahrtenverbots muss nachweisbar sein, wobei der Nachweis durch jedes zulässige Beweismittel einschließlich des Zeugenbeweises geführt werden kann.2. Zur Beweislastverteilung bei Vereinbarung eines Nutzungsverbots.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht einen geldwerten Vorteil wegen privater Nutzung des Dienstwagens des Klägers den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet hat.