BFH - Beschluss vom 19.02.2004
VI B 146/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 789
DStRE 2004, 560
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VI 189/00

Arbeitslohn - Verzicht des ArbG auf Darlehensrückzahlung

BFH, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen VI B 146/02

DRsp Nr. 2004/4445

Arbeitslohn - Verzicht des ArbG auf Darlehensrückzahlung

Zuwendungen des ArbG können auch Arbeitslohn sein, wenn damit beim ArbN nicht abziehbare Einkommensverwendungen finanziert werden. Demgemäß kann der Verzicht des ArbG auf die Rückzahlung eines Darlehens, mit dem Ausbildungskosten finanziert wurden, zu Arbeitslohn führen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig ist, ob der bei vier Arbeitnehmern im Jahr 1998 vorgenommene nachträgliche Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehensteilbeträgen, die der Finanzierung von Ausbildungskosten gedient hatten, zu Arbeitslohn führt.