Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Es liegen weder die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch die Erfordernisse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) vor.
Die Rechtsfrage, ob die sog. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei abhängig Beschäftigten steuerbar und in die Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Erhebung der Einkommensteuer einzubeziehen sind, ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn --wie im vorliegenden Fall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG), abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1473, getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N. zur Rechtsprechung).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|