FG Münster - Urteil vom 15.07.2015
11 K 4149/12 E
Normen:
EStG § 23; AO § 39 Abs 2 Nr 1; EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1489

Arbeitslohn aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

FG Münster, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 11 K 4149/12 E

DRsp Nr. 2015/18460

Arbeitslohn aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

1) Veräußerungserlöse aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen aus einem Mitarbeiterprogramm, die allein den Mitarbeitern des Konzerns offen stehen, die der Mitarbeiter im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen zurückzugeben hat und die für die Teilnehmer Renditechancen mit sich bringen, die weit über den üblichen Renditechancen liegen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2) Eine befristete, lediglich mittelbare "Gesellschafterstellung", bei der alle gesellschaftsrechtlichen Mitbestimmungsrechte und jegliche Verfügungen über den Gesellschaftsanteil effektiv ausgeschlossen sind, begründet kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen.

Normenkette:

EStG § 23; AO § 39 Abs 2 Nr 1; EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erlös des Klägers aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als steuerpflichtiger Arbeitslohn oder als steuerfreier Spekulationsgewinn zu qualifizieren ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung aus einem Anstellungsverhältnis bei der T E GmbH.