BFH - Urteil vom 11.04.2006
VI R 60/02
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 681
AuR 2006, 295
BB 2006, 1615
BFH/NV 2006, 1563
BFHE 212, 574
BStBl II 2006, 691
DB 2006, 1595
DStRE 2006, 1052
NJW 2006, 2512
Vorinstanzen:
FG München - 7 K 4528/00 - 26.4.2002 (EFG 2002, 1040),

Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu Repräsentationszwecken

BFH, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen VI R 60/02

DRsp Nr. 2006/19313

Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu Repräsentationszwecken

»Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen würde.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil gegeben ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hochwertige Kleidungsstücke zur Verfügung stellt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vertreibt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hochwertige Bekleidungsartikel unter dem Markennamen "X". Sie stellt den Mitgliedern der Geschäftsleitung und deren Ehefrauen jährlich ein bestimmtes Kontingent ihrer jeweils neuesten Bekleidungskollektion zur Verfügung. Die Überlassung der Kleidung ist durch eine sog. Kleiderordnung insbesondere zum betroffenen Personenkreis, zum Umfang der jeweils zustehenden Kontingente und zur Lohnsteuertragung näher geregelt. Die Präambel der Kleiderordnung lautet wie folgt: