FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.2002
2 K 151/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; Postpersonalrechtsgesetz § 1 Abs. 1 ; Postpersonalrechtsgesetz § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 311

Arbeitslohn bei verbilligter Vermietung an Arbeitnehmer infolge einer vom Arbeitgeber oder dessen Tochterunternehmen versäumten Mieterhöhung; Nachfolgegesellschaften der Post als Arbeitgeber der von ihnen übernommenen Beamten; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 151/01

DRsp Nr. 2003/500

Arbeitslohn bei verbilligter Vermietung an Arbeitnehmer infolge einer vom Arbeitgeber oder dessen Tochterunternehmen versäumten Mieterhöhung; Nachfolgegesellschaften der Post als Arbeitgeber der von ihnen übernommenen Beamten; Einkommensteuer 1998

1. Versäumt es der Arbeitgeber infolge Überlastung oder Unachtsamkeit des zuständigen Personals, übliche Mieterhöhungen für die an seine Arbeitnehmer vermieteten Wohnung vorzunehmen, so führt die verbilligte Überlassung für die Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil und damit zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt entsprechend, wenn ein 100%iges Tochterunternehmen des Arbeitgebers mit der Verwaltung der Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt worden ist und dessen Personal die Mieterhöhungen versäumt hat. 2. Musste bei der Privatisierung der Post eine der Rechtsnachfolgerinnen Beamte übernehmen und weiter beschäftigen, so sind die Beamten auch dann Arbeitnehmer der betreffenden Rechtsnachfolgerin, wenn die Bundesrepublik Deutschland weiter Dienstherr dieser Beamten ist.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; Postpersonalrechtsgesetz § 1 Abs. 1 ; Postpersonalrechtsgesetz § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die verbilligte Überlassung einer Wohnung als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist.