BFH - Urteil vom 04.05.2006
VI R 67/03
Normen:
EStG § 8 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 673
BB 2006, 2283
BFH/NV 2006, 1471
BFH/NV 2006, 2161
BFHE 214, 95
BStBl II 2006, 914
DB 2006, 2382
DStR 2006, 1835
NZA-RR 2007, 28
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3108/01

Arbeitslohn bei Zinsübernahme durch den Arbeitgeber

BFH, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen VI R 67/03

DRsp Nr. 2006/19105

Arbeitslohn bei Zinsübernahme durch den Arbeitgeber

»Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Darlehensgeber zur Zahlung von Zinsausgleichszahlungen, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. Für die Anwendung der Verwaltungsanweisung (Abschn. 31 Abs. 8 LStR 1993 bis 1996) ist kein Raum.«

Normenkette:

EStG § 8 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als ... beim B-e.V. (Arbeitgeber) angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit in den Streitjahren 1994 bis 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Januar 1994 gewährte die X-Bank dem Kläger zum Kauf einer Eigentumswohnung ein Darlehen über 120 000 DM. Der jährliche Zinssatz belief sich auf 6,85 v.H. Im Oktober 1994 schloss der Arbeitgeber mit der X-Bank eine Zinsübernahmevereinbarung. Darin verpflichtete er sich gegenüber der X-Bank zur Zahlung von 0,85 v.H. Zinsen auf das genannte Darlehen rückwirkend ab Juli 1994. Die sog. Ausgleichszahlungen in Höhe von 358 DM sollten jeweils halbjährlich im Voraus entrichtet werden.