FG Hessen - Urteil vom 28.09.2005
1 K 1877/01
Normen:
DBA Indonesien Art. 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1065

Arbeitslohn; Doppelbesteuerungsabkommen; 183-Tage-Klausel; Arbeitgeber; Betriebsstätte; wirtschaftlicher Arbeitgeber; Service-Agreement; Dienstleistung - Arbeitgebereigenschaft bei Erbringen einer nach Zeitanteilen abgerechneten Dienstleistung

FG Hessen, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 1877/01

DRsp Nr. 2006/1145

Arbeitslohn; Doppelbesteuerungsabkommen; 183-Tage-Klausel; Arbeitgeber; Betriebsstätte; wirtschaftlicher Arbeitgeber; Service-Agreement; Dienstleistung - Arbeitgebereigenschaft bei Erbringen einer nach Zeitanteilen abgerechneten Dienstleistung

1. Wird ein Team von Arbeitnehmern (IT-Spezialisten) einer inländischen Muttergesellschaft vorübergehend (rund fünf Monate) auf Grund eines "Service-Agreements" bei einer indonesische Tochtergesellschaft tätig, um dort eine Software zu implementieren und wird diese Tätigkeit der Tochtergesellschaft pauschal mit einem festen Betrag je Manntag in Rechnung vergütet, wird die Tochtergesellschaft dadurch nicht zum (wirtschaftlichen) Arbeitgeber dieser Personen i.S. von Art. 15 Abs. 2 b DBA-Indonesien. 2. Bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung ist ein Wechsel der Arbeitgeberstellung nur anzunehmen, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht nur "in" dem aufnehmenden Unternehmen, sondern auch "für" das Unternehmen tätig wird. 3. Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen bei Ausführung einer Dienstleistung sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes begründen für sich genommen noch keine Betriebsstätte.

Normenkette:

DBA Indonesien Art. 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: