Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma J-Service GmbH (GmbH). Sein Arbeitsverhältnis bei dieser Firma endete im Streitjahr.
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