BFH - Urteil vom 28.01.2003
VI R 43/99
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 12 Nr. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1039
GmbHR 2003, 909

Arbeitslohn; Feier anlässlich des Geburtstags des GmbH- Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen VI R 43/99

DRsp Nr. 2003/8677

Arbeitslohn; Feier anlässlich des Geburtstags des GmbH- Geschäftsführers

Richtet ein ArbG anlässlich eines Geburtstages seines ArbN (hier: fremder GmbH-Geschäftsführer) einen Empfang aus, zu dem Kunden, Geschäftsfreunde und ArbN der GmbH eingeladen werden, so ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen, ob es sich um eine Veranstaltung des ArbG oder um ein Fest des ArbN gehandelt hat (Anschluss an Senats-Urt. v. 28.1.2003 - VI R 48/99).

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 12 Nr. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer der Fa. X-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beim Arbeitgeber des Klägers fand eine Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass der Arbeitgeber anlässlich des 70. Geburtstags des Klägers für Kunden, Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer der GmbH einen Empfang veranstaltet und dafür Aufwendungen in Höhe von 3 862 DM getätigt hatte. Aufgrund einer Kontrollmitteilung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Einkommensteuerbescheid der Kläger für 1993 vom 8. Februar 1995 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der () und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 3 862 DM.