FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2005
17 K 3987/03 F
Normen:
EStG § 3c Abs. 1 § 8 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1154

Arbeitslohn; Rückzahlung; Rückwirkendes Ereignis; Negative Einnahmen; Werbungskosten; Zufluss; Treu und Glauben - Zeitpunkt der Berücksichtigung von rechtgrundlos erhaltenem und zurückgezahltem Arbeitslohn

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 17 K 3987/03 F

DRsp Nr. 2006/20631

Arbeitslohn; Rückzahlung; Rückwirkendes Ereignis; Negative Einnahmen; Werbungskosten; Zufluss; Treu und Glauben - Zeitpunkt der Berücksichtigung von rechtgrundlos erhaltenem und zurückgezahltem Arbeitslohn

1. Die Rückzahlung rechtsgrundlos erhaltenen Arbeitslohns ist gemäß § 11 EStG im Rückzahlungsjahr und nicht im Jahr des Zuflusses der Einnahmen zu berücksichtigen; die Rückzahlung ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO . 2. Für das Rechtsinstitut negativer Einnahmen anstelle der Berücksichtigung von Werbungskosten besteht weder eine steuersystematische Rechtfertigung noch eine sachliche Notwendigkeit. 3. Eine Berücksichtigung der unterbliebenen Besteuerung zurückgezahlter steuerpflichtiger Beträge im Jahr des Zuflusses kommt im Rahmen der Auslegung des Werbungskostenbegriffes mangels Auswirkung auf die steuerliche Einordnung der Rückzahlung nicht in Betracht. 4. Die unrichtige Behandlung der Einnahmen im Vorjahr steht auch nach Treu und Glauben der Berücksichtigung der Rückzahlung als Werbungskosten nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1 § 8 § 9 Abs. 1 Satz 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zurückgezahlter Arbeitslohn als sog. negative Einnahmen bzw. als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.