Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Steuerberatung auf Kosten der Arbeitgeberin im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung Arbeitslohn darstellt.
Zwischen der Antragstellerin (Ast) und ihren nur vorübergehend in Deutschland beschäftigten japanischen Arbeitnehmern bestehen Nettolohnvereinbarungen. Sie ließ in den Streitjahren die Einkommensteuererklärungen für diese Mitarbeiter durch ihre Steuerberater erstellen, ohne die Arbeitnehmer mit den Kosten hierfür zu belasten und eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils vorzunehmen.
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