FG Hessen - Urteil vom 13.01.2000
10 K 3911/98
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 624

Arbeitslohn; Überzahlung; Lohnsteuerhaftung - Lohnsteuerhaftung bei überzahltem Lohn

FG Hessen, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 10 K 3911/98

DRsp Nr. 2001/1844

Arbeitslohn; Überzahlung; Lohnsteuerhaftung - Lohnsteuerhaftung bei überzahltem Lohn

1. Überzahlte Gehaltsteile die als Barlohn an die Arbeitnehmer geflossen sind, stellen für diese Arbeitslohn dar. Dabei ist es unerheblich, inwieweit der Arbeitgeber die Absicht hatte, seine Arbeitnehmer zu bereichern. 2. Eine Leistung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer ist bereits dann als Arbeitslohn zu werten, wenn die Leistung aufgrund eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Dienstleistung als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft anzusehen ist, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids.