FG Düsseldorf - Urteil vom 08.08.2013
11 K 3681/12 E
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; § 11 Abs. 1 Satz 1; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 34 Abs. 1; § 34 Abs. 2 Nr. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Arbeitslohn: Verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen durch freien Mitarbeiter unter gleichzeitiger Bestellung zum Geschäftsführer - Gegenleistung für zukünftig zu erbringende Arbeitsleistungen, ermäßigte Besteuerung einer Vergütung für zukünftige mehrjährige Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 11 K 3681/12 E

DRsp Nr. 2014/5072

Arbeitslohn: Verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen durch freien Mitarbeiter unter gleichzeitiger Bestellung zum Geschäftsführer – Gegenleistung für zukünftig zu erbringende Arbeitsleistungen, ermäßigte Besteuerung einer Vergütung für zukünftige mehrjährige Tätigkeit

Werden Geschäftsanteile einer GmbH einem für diese bislang selbstständig tätigen Mitarbeiter unter gleichzeitiger Bestellung zum Geschäftsführer zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Veräußerungspreis übertragen, unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und den Anschaffungskosten der erworbenen Anteile als Arbeitslohn der Einkommensteuer, wenn die Übertragung der Beteiligung vorrangig dem Erhalt der Arbeitskraft des neuen Gesellschafters für die GmbH dient und sich damit der erlangte geldwerte Vorteil als Gegenleistung für zukünftig an die GmbH als Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistungen darstellt. Der geldwerte Vorteil ist gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG als Vergütung für die zukünftige mehrjährige Tätigkeit des Geschäftsführers im Unternehmen der GmbH mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.

Tenor