FG München - Urteil vom 26.09.2013
5 K 1660/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1419

Arbeitslohn von einem Dritten nur bei Kenntnis oder Erkennen können des Arbeitsgebers

FG München, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 5 K 1660/12

DRsp Nr. 2013/23718

Arbeitslohn von einem Dritten nur bei Kenntnis oder „Erkennen können” des Arbeitsgebers

Steuerpflichtiger Drittlohn liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber wusste oder erkennen konnte, dass der Dritte eine Vergütung erbringt, die als Arbeitslohn zu qualifizieren ist, weil sie Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 1. September 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2012 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 87.518,57 EUR reduziert werden und die Einkommensteuer auf 40.364 EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.