BFH - Beschluss vom 10.08.2010
VI R 1/08
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3176/06

Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber

BFH, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen VI R 1/08

DRsp Nr. 2010/16219

Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber

1. Wird eine Gehaltsforderung des Arbeitnehmers dadurch erfüllt, dass dieser mit seinem Arbeitgeber einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abschließt und der Kaufpreis mit der fälligen Gehaltsforderung verrechnet wird, stellt sich dann jedoch heraus, dass der Kaufvertrag zivilrechtlich mangels Eintragung des Arbeitnehmers im Grundbuch nicht erfüllt wurde, kann die Veräußerung der Eigentumswohnung durch den Arbeitgeber im Wege der Zwangsversteigerung nicht als Arbeitslohnrückzahlung angesehen werden.2. Arbeitslohnrückzahlungen sind nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435). Der Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss des Kaufvertrages unterbrochen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der aufgrund einer Zwangsversteigerung erfolgte Verkauf einer Eigentumswohnung, an der zu keiner Zeit zivilrechtliches Eigentum begründet worden ist, zu negativen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen kann.