FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 10.08.2000
4 K 35/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStR 1999 R 180a; DA-FamEStGDA-FamEStG 63.3.3; AFG § 132 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1256

Arbeitsloses Kind: Zwangspause durch Einberufung zum Wehrdienst

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 35/99

DRsp Nr. 2001/1272

Arbeitsloses Kind: Zwangspause durch Einberufung zum Wehrdienst

Ein Kindergeldanspruch für ein seit längerem arbeitsloses Kind im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, das zum Wehrdienst einberufen worden ist, besteht für die dem Wehrdienst vorausgehende Zeitspanne auch dann, wenn das Kind nach seiner Einberufung dem Meldetermin nach § 132 AFG nicht mehr nachkommt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStR 1999 R 180a; DA-FamEStGDA-FamEStG 63.3.3; AFG § 132 ;

Tatbestand:

Der am ... geborene Sohn ... der Klägerin (Klin) war bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamts ... seit dem als arbeitslos gemeldet. Am ... begann das Wehrdienstverhältnis, das er am ... antrat. Auf die Schreiben des Kreiswehrersatzamts ... vom ... ("Einberufungsplanung, Anhörung und Vorbenachrichtigung") und ... ("Einberufung zum Grundwehrdienst") wird Bezug genommen.

Der Sohn ... stand der Arbeitsvermittlung seit dem 13.08.1996 zur Verfügung. Der letzte Meldungstermin nach § 132 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), dem der Sohn ... nachkam, fand Anfang Dezember 1996 statt. Die weiteren Termine zur Meldung nach § 132 AFG am 23.12.1996 und am ... nahm der Sohn ... allerdings nicht mehr wahr.

Am ... erreichte die beklagte Behörde die Mitteilung der Klin, daß der Sohn ... ab ... bei der Bundeswehr Dienst tue.