FG Münster, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 10 K 5038/04 Kg
DRsp Nr. 2006/2626
Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung
Beschäftigungssuchend i.S.d. Vorschriften des SGB III ist nicht, wer einer Einladung zu einem Termin bei der Arbeitsvermittlung ohne Angabe von Gründen nicht folgt und sich auch nicht innerhalb von 3 Monaten seit seiner Meldung als Arbeitsuchender gemeldet hat.