Der Kläger bezog in den Streitjahren aus der Entwicklung von Patenten Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus deren Verwertung Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Dezember 1990 schloss er mit seinem damals siebzehnjährigen, die Schule besuchenden Sohn, einen Arbeitsvertrag. Danach sollte der Sohn 35 Stunden im Monat gegen eine Vergütung von DM 430,-- monatlich verschiedene Hilfsarbeiten für die betriebliche Tätigkeit des Klägers leisten. Wegen der einzelnen übernommenen Tätigkeiten wird auf eine schriftliche Erklärung des Sohnes vom 18.09.1999 (Bl. 37 d.A. FG) verwiesen.
Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wurden nicht geführt. Der Kläger und sein Sohn haben jedoch übereinstimmend versichert, dass die vereinbarte Arbeitszeit im Monat immer erreicht worden wäre.
Der Kläger beantragt,
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|