FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2018
1 K 1880/17
Normen:
AO § 12; AO § 90 Abs. 2; DBA Luxemburg 1958 Art. 2 Abs. 1 Nr. 2; DBA Luxemburg 1958 Art. 5; DBA Luxemburg 1958 Art. 10; DBA Luxemburg 1958 Art. 13; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; LStDV § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 921
NZG 2019, 798

Arbeitsverhältnis; Aufteilung; Besteuerungsrecht; Beteiligungsquote; Betriebsstätte; direkte Methode; Doppelbesteuerung; Gewerbebetrieb; indirekte Methode; Luxemburg; nichtselbständig; selbständig; verdeckte Gewinnausschüttung; Wohnsitz; Wohnsitzstaat; Rechtliche Einordnung und Besteuerung der Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers einer luxemburgischen S.a.r.l

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 1 K 1880/17

DRsp Nr. 2019/8139

Arbeitsverhältnis; Aufteilung; Besteuerungsrecht; Beteiligungsquote; Betriebsstätte; direkte Methode; Doppelbesteuerung; Gewerbebetrieb; indirekte Methode; Luxemburg; nichtselbständig; selbständig; verdeckte Gewinnausschüttung; Wohnsitz; Wohnsitzstaat; Rechtliche Einordnung und Besteuerung der Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers einer luxemburgischen S.a.r.l

1. Für die Beurteilung, ob der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft seine Tätigkeit nichtselbständig oder selbständig ausübt, ist auf die Umstände des Einzelfalles und nicht auf dessen organschaftliche Stellung abzustellen. Hält der Geschäftsführer mindestens 50% des Stammkapitals der Kapitalgesellschaft, spricht dies indiziell gegen eine nichtselbständige Tätigkeit.2. Das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für die Begründung einer Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DBA Luxemburg 1958 nicht. Überlässt der Vertragspartner die Räumlichkeiten nur in Ausübung einer vertraglichen Obliegenheit, wird hierdurch keine Betriebsstätte begründet.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 12; AO § 90 Abs. 2; DBA Luxemburg 1958 Art. 2 Abs. 1 Nr. 2;