BFH - Urteil vom 07.11.2006
VI R 70/02
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 425
DStRE 2007, 405
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 151/01

Arbeitsverhältnis; verbilligte Wohnungsüberlassung

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VI R 70/02

DRsp Nr. 2007/314

Arbeitsverhältnis; verbilligte Wohnungsüberlassung

1. Zum Begriff des Arbeitslohns nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.2. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung, so besteht im Umfang der Verbilligung ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließt. Der Vorteil ist als Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die verbilligte Überlassung einer durch eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Arbeitgebers verwalteten Wohnung einkommensteuerlich als Lohn zu erfassen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst als beamteter Arbeitnehmer bei der A und danach, so auch im Streitjahr, bei deren Rechtsnachfolgerin, der B-AG, nichtselbständig tätig. Die A und später die B-AG hatten dem Kläger eine Wohnung zur Miete überlassen.