LAG Nürnberg - Urteil vom 24.08.2016
2 Sa 201/16
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ArbZG § 18 Abs. 1 Nr. 1; BAT § 3 Buchst. i); TVöD § 1 Abs. 2 Buchst. a); TV-Ärzte VKA § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 478/15

Arbeitszeit eines Chefarztes bei Teilnahme an der ZeiterfassungUnbegründete Klage auf Fortführung eines Stundenkontos und bezahlten Freizeitausgleich

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 201/16

DRsp Nr. 2017/11233

Arbeitszeit eines Chefarztes bei Teilnahme an der Zeiterfassung Unbegründete Klage auf Fortführung eines Stundenkontos und bezahlten Freizeitausgleich

Die Teilnahme an der Zeiterfassung führt beim Chefarztvertrag nicht zur Festlegung einer geschuldeten Arbeitszeit. Ausgleichspflichtige Überstunden fallen daher nicht an, auch wenn sich im Zeitkonto ein Saldo zu Gunsten des Chefarztes ergibt (vorliegend knapp 9.000 Stunden) und der Chefarzt für einzelne Tage (vorliegend 10 Tage in drei Jahren) Freizeitausgleich beantragt hat und der Arbeit insoweit fern geblieben ist.

1. Überstunden liegen vor, wenn die Dauer der geleisteten Arbeitszeit die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit übersteigt. Welche Arbeitszeit geschuldet ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. 2. Enthält der Arbeitsvertrag eines Chefarztes keine Festlegung der geschuldeten Arbeitszeit und ist auch eine betriebsübliche Arbeitszeit für Chefärzte im Klinikum der Arbeitgeberin nicht festzustellen, ist eine Vergütung von Überstunden ausgeschlossen.