Arbeitszimmer - Anteilige Aufwendungen für Garten nicht berücksichtigungsfähig
FG Münster, Urteil vom 31.05.1999 - Aktenzeichen 12 K 4743/97 E
DRsp Nr. 2002/1118
Arbeitszimmer - Anteilige Aufwendungen für Garten nicht berücksichtigungsfähig
Die bei Drainagearbeiten am Haus entstandenen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Gartens sind nicht anteilig als abziehbare Aufwendungen eines Arbeitszimmers zu berücksichtigen.