Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers.
Der Kläger ist Dipl.-Ingenieur. Er erzielte im Streitjahr 1996 als leitender Angestellter der Firma ... AG ein Jahresgehalt von ca. 100.000 DM. Darüber hinaus erzielten die Kläger Vermietungs- - und Kapitaleinkünfte. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr unter anderem Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers geltend. Der Beklagte erkannte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer im Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 1997 nicht an.
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