Streitig ist, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin deshalb in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sind, weil das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin darstellt.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1999 als Key Account Managerin bei der Firma X. in M. (Betreuung von Großkunden, wie z. B. Banken) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr betrug der Bruttoarbeitslohn 231.881 DM.
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