FG Nürnberg - Urteil vom 16.04.2002
I 261/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1087

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit einer Key-Account-Managerin

FG Nürnberg, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen I 261/01

DRsp Nr. 2002/13661

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit einer Key-Account-Managerin

Eine Key-Account-Managerin, die für Großkunden im häuslichen Arbeitszimmer unter Verwendung der (anzupassenden) Software ihres Arbeitgebers ein Konzept für ein Intranet erstellt, hat dort den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit, auch wenn die vorherige Bestandsaufnahme für das Konzept und dessen nachfolgende Präsentation bei den Kunden eine erhebliche Reisetätigkeit erfordern.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin deshalb in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sind, weil das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin darstellt.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1999 als Key Account Managerin bei der Firma X. in M. (Betreuung von Großkunden, wie z. B. Banken) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr betrug der Bruttoarbeitslohn 231.881 DM.