Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund der §§ 4 Abs. § Nr. 6 b i.V.m. 9 Abs. § EStG für das Streitjahr 1996 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen kann.
Der Kläger ist Schulleiter einer Grund- und Hauptschule in ... . Daneben unterrichtet er Physik und Chemie sowie in Vertretung Mathematik. In der Schule steht ihm ein Dienstzimmer für die Erledigung seiner Amtsgeschäfte als Schulleiter zur Verfügung.
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