FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.1998
2 K 2013/97
Fundstellen:
EFG 1999, 159

Arbeitszimmer: anderer Arbeitsplatz des Arbeitnehmers

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 2 K 2013/97

DRsp Nr. 2001/3189

Arbeitszimmer: anderer Arbeitsplatz des Arbeitnehmers

Die Frage, ob einem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer deshalb in vollem Umfang vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Arbeitnehmers zur Annehmbarkeit eines Arbeitsplatzes sind daher unbeachtlich.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund der §§ 4 Abs. § Nr. 6 b i.V.m. 9 Abs. § EStG für das Streitjahr 1996 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Kläger ist Schulleiter einer Grund- und Hauptschule in ... . Daneben unterrichtet er Physik und Chemie sowie in Vertretung Mathematik. In der Schule steht ihm ein Dienstzimmer für die Erledigung seiner Amtsgeschäfte als Schulleiter zur Verfügung.