BFH - Beschluss vom 07.03.2006
X B 110/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1092
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 90/05

Arbeitszimmer: Beschränkte Abziehbarkeit bei Nebentätigkeit

BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen X B 110/05

DRsp Nr. 2006/10890

Arbeitszimmer: Beschränkte Abziehbarkeit bei Nebentätigkeit

1. Es ist durch das BVerfG geklärt, dass verfassungsrechtliche Bedenken weder gegen die vom Gesetzgeber hinsichtlich der Abzugsbeschränkung gebildeten Fallgruppen noch gegen die Höhe des beschränkt zulässigen Abzugs bestehen.2. Zwar können Stpfl., die nebeneinander mehreren erwerbswirtschaftlichen Betätigungen nachgehen, nur einen der Höhe nach beschränkten Betriebsausgabenabzug geltend machen, wenn zwar der Mittelpunkt ihrer Nebentätigkeit, nicht aber derjenige der Haupttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer gelegen hat. Der Umstand, dass dieser Personenkreis auf seinen Nebentätigkeiten u. U. einen höheren Gewinn versteuern muss als andere Stpfl., die nur eine einzige Erwerbstätigkeit wahrnehmen und diese wiederum schwerpunktmäßig im häuslichen Arbeitszimmer ausüben, begründet keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 ;

Gründe: