Die Beteiligten streiten darum, ob es sich bei dem vom Kläger zu 1.) beruflich genutzten Raum um ein Arbeitszimmer oder um eine Betriebsstätte handelt.
Der Kläger ist selbstständiger Bildberichterstatter. Er filmt außerhalb des Arbeitszimmers aktuelle Vorgänge (z.B. Verkehrsunfälle, Brände, etc.), bearbeitet dann das Filmmaterial zuhause und bietet es verschiedenen Fernsehanstalten an. Das Anbieten geschieht entweder durch EDV-Übertragung oder dadurch, dass er die erstellten Filme persönlich zur Sendeanstalt bringt.
Im Keller seines angemieteten Einfamilienhauses in L. unterhält er einen beruflich genutzten Raum, in welchem er die Bildbearbeitung vornimmt.
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