FG München - Urteil vom 27.04.2010
13 K 4285/07
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Arbeitszimmer der Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

FG München, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 13 K 4285/07

DRsp Nr. 2010/23027

Arbeitszimmer der Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

1. Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. 2. Wird ein Büroraum auch von dritten, nicht familienangehörigen und auch nicht haushaltzugehörigen Personen genutzt, so wird die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben bzw. überlagert. 3. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist "Mittelpunkt" i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Halbs. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. 4. Der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung einer Inhaberin eines Betriebes zur Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der fünf Pflegekräfte beschäftigt und mehr als 50 Patienten betreut, ist im Arbeitszimmer.