Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Leiterin eines Kindergartens Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann.
I.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin) erzielt als Leiterin eines Kindergartens Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Kindergarten wurden im Streitjahr etwa 107 Kinder in vier Gruppen von jeweils einer Erzieherin und einer Kinderpflegerin betreut. Die Betreuungszeiten und Arbeitszeiten waren wie folgt geregelt:
Betreuungszeit
Arbeitszeit Erzieherin
1 x Kurzzeitgruppe
7.30 - 12.30 Uhr
7.30 - 13.00 Uhr
1 x 14.00 Uhr-Gruppe
7.00 - 14.00 Uhr
7.00 - 15.30 Uhr (Klin)
2 x Langzeitgruppe
7.00 - 16.30 Uhr
7.00 - 15.00 Uhr
8.00 - 16.30 Uhr
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