Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.
Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt als Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung (DRV Bund), die Klägerin ebenfalls als Beamtin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Bis einschließlich 2004 war der Kläger im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer tätig, seit 2005 ist er ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt.
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