Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute, die in den Streitjahren 1984 bis 1986 ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Zweifamilienhaus bewohnten. Ein Raum dieses Hauses wurde von der Klägerin für deren berufliche Zwecke als häusliches Arbeitszimmer genutzt. Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG für den 200 000 DM übersteigenden Teil der Herstellungskosten als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) kürzte die AfA um den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil und ließ diesen Anteil der AfA auch nicht bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zum Werbungskostenabzug zu.
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