BFH - Beschluss vom 12.07.2002
IV B 36/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Arbeitszimmer, Mitnutzung durch Angehörige

BFH, Beschluss vom 12.07.2002 - Aktenzeichen IV B 36/01

DRsp Nr. 2002/14426

Arbeitszimmer, Mitnutzung durch Angehörige

Auch ein Raum, der in die Wohnung des Stpfl. einbezogen ist, und von einem mit ihm im Haushalt lebenden Angehörigen (hier: Ehefrau) genutzt wird, der in seinem Unternehmen beschäftigt ist, kann ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG darstellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Einfamilienhauses je zur Hälfte. In diesem Haus befindet sich ihre Wohnung.

Der Kläger betreibt in einem anderen Gebäude eine Arztpraxis. Seine Ehefrau ist bei ihm mit monatlich 40 Stunden als Arzthelferin beschäftigt.

Der Kläger machte für das Streitjahr (1997) als Betriebsausgaben u.a. einen Betrag in Höhe von 1 569,93 DM als "Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im eigenen Haus" geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu.