Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Einfamilienhauses je zur Hälfte. In diesem Haus befindet sich ihre Wohnung.
Der Kläger betreibt in einem anderen Gebäude eine Arztpraxis. Seine Ehefrau ist bei ihm mit monatlich 40 Stunden als Arzthelferin beschäftigt.
Der Kläger machte für das Streitjahr (1997) als Betriebsausgaben u.a. einen Betrag in Höhe von 1 569,93 DM als "Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im eigenen Haus" geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
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