BFH - Urteil vom 29.04.2003
VI R 54/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1175

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

BFH, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen VI R 54/02

DRsp Nr. 2003/9199

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

1. Das häusliche Arbeitszimmer einer Stpfl., der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt i.S.d. Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden (qualitativer Mittelpunkt).2. Bei einer Stpfl., die als sog. Key Account Managerin Großkunden betreut und dabei vor allem die Anpassung von Softwareprodukten an die zuvor ermittelten Wünsche und Vorstellungen der Kunden anpasst, kann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitszimmer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1999 als Key Account Managerin einer IT-Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie betreute die Großkunden ihres Arbeitgebers. Zu ihren Aufgaben gehörte vor allem die Anpassung von Softwareprodukten (Suchmaschinen, Datenbanken etc.) an die zuvor ermittelten Wünsche und Vorstellungen der Kunden.