I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitszimmer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1999 als Key Account Managerin einer IT-Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie betreute die Großkunden ihres Arbeitgebers. Zu ihren Aufgaben gehörte vor allem die Anpassung von Softwareprodukten (Suchmaschinen, Datenbanken etc.) an die zuvor ermittelten Wünsche und Vorstellungen der Kunden.
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