BFH - Urteil vom 29.04.2003
VI R 86/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1174

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

BFH, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen VI R 86/01

DRsp Nr. 2003/9617

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

1. Das häusliche Arbeitszimmer einer Stpfl., der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt i.S.d. Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden (qualitativer Mittelpunkt).2. Bei einem Stpfl., der als leitender Vertriebs-Ingenieur mit dem Einbau und der Verwendung von technischen Spezialanlagen befasst ist, die zum Einbau in größere Produktionseinheiten für die jeweils verschiedenen kundenspezifischen Zwecke konzipiert werden, kann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitszimmer des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.