BFH - Beschluss vom 15.05.2003
IV B 219/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1408

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen IV B 219/01

DRsp Nr. 2003/11469

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

1. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, ist durch die höchstrichterliche Rspr. dahin entschieden, dass die Beurteilung sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Stpfl. richtet.2. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn ein Stpfl. neben seiner Haupttätigkeit auch eine zeitlich nicht ins Gewicht fallende nebenberufliche Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung ausübt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.