FG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2002
3 K 7554/99 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 192
EFG 2002, 1590

Arbeitszimmer; Nebenberufliche selbständige Tätigkeit; Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit; Kirchenmusikdirektor; Komponist; Hochschullehrer - Häusliches Arbeitszimmer und Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem nebenberuflich selbständig tätigen Kirchenmusikdirektor und Hochschullehrer

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 3 K 7554/99 E

DRsp Nr. 2002/18026

Arbeitszimmer; Nebenberufliche selbständige Tätigkeit; Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit; Kirchenmusikdirektor; Komponist; Hochschullehrer - Häusliches Arbeitszimmer und Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem nebenberuflich selbständig tätigen Kirchenmusikdirektor und Hochschullehrer

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der nichtselbständigen Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen (als Kirchenmusikdirektor und Hochschullehrer), so können wegen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller betrieblichen und beruflichen Aktivitäten auch die auf die nebenberufliche selbständige Tätigkeit als Musiker und Komponist entfallenden Arbeitszimmeraufwendungen nicht in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26,26 a Einkommensteuergesetz - EStG -).