FG Niedersachsen - Urteil vom 20.08.2003
3 K 292/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 30
DStRE 2004, 246
EFG 2004, 97

Arbeitszimmer; Ruhestand - Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 3 K 292/99

DRsp Nr. 2003/17392

Arbeitszimmer; Ruhestand - Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand

1. Während des Ruhestandes ist eine Weiterbildung im früher ausgeübten Beruf regelmäßig nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet. Insofern fehlt es an einem Zusammenhang von Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit den erzielten Ruhestandsbezügen. 2. Der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG setzt ein aktives Dienstverhältnis voraus. 3. Ein Stpfl. ohne aktives Dienstverhältnis darf hinsichtlich des Werbungskostenabzugs eines Arbeitszimmers nicht besser gestellt werden, als ein Stpfl. bei bestehendem aktiven Dienstverhältnis. Liegen bei (fiktiver) Erlangung des angestrebten aktiven Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nicht vor, kann auch bei fehlendem aktiven Beschäftigungsverhältnis kein Werbungskostenabzug erfolgen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitszimmers gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer 1996.