FG Niedersachsen - Urteil vom 04.03.2004
3 K 10594/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 868

Arbeitszimmer; Versicherungsagentur - Arbeitszimmer bei Nutzung durch andere Personen

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 3 K 10594/01

DRsp Nr. 2004/11364

Arbeitszimmer; Versicherungsagentur - Arbeitszimmer bei Nutzung durch andere Personen

1. Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers. 2. Ein Büroraum, der nicht nur vom Stpfl. sondern auch von anderen Personen intensiv genutzt wird, ist kein Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Ob ein Raum einer häuslichen Einbindung an das eigengenutzte Wohnhaus unterliegt, ist daher ohne Belang.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Betriebsausgaben des Klägers bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Jahren 1996 bis 1998.