Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger für die Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers Werbungskosten in Abzug bringen kann.
Der Kläger ist Mitarbeiter eines Landkreises und erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben seiner primären Aufgabe beim Landkreis nimmt er (freiwillig) im Rahmen von Bereitschaftsdiensten für den Landkreis Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) war und erhält dafür Überstundenvergütungen und Reisekostenentschädigungen.
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