FG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.2013
3 K 406/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2014, 663
DStR 2014, 6

Arbeitszimmeraufwendungen bei vorhersehbar zeitlich beschränktem Bereitschaftsdienst

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 406/12

DRsp Nr. 2014/3679

Arbeitszimmeraufwendungen bei vorhersehbar zeitlich beschränktem Bereitschaftsdienst

Bei einem vorhersehbar zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst (5 Wochen im Jahr) sind Kosten des Arbeitszimmers nur zeitanteilig abziehbar. Entfällt auf die Bereitschaftswochen ein Nutzungsanteil von rund 10 % des vom Stpfl. mitbenutzten Arbeitszimmers, sind WK auch nur in diesem Umfang abziehbar. Bei einem ganzjährig zu leistenden Bereitschaftsdienst könnte die Situation anders zu beurteilen sein.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger für die Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers Werbungskosten in Abzug bringen kann.

Der Kläger ist Mitarbeiter eines Landkreises und erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben seiner primären Aufgabe beim Landkreis nimmt er (freiwillig) im Rahmen von Bereitschaftsdiensten für den Landkreis Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) war und erhält dafür Überstundenvergütungen und Reisekostenentschädigungen.