Die Beschwerde ist, was die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags betrifft, unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht die Berufung auf einen vermeintlichen Verfassungsverstoß ohne inhaltlich nähere Begründung desselben nicht aus (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2003 I B 47/02, BFH/NV 2003, 1189; vom 28. Juli 2004 VI B 164/02, BFH/NV 2004, 1664; vom 31. Januar 2006 IV B 144/04, BFH/NV 2006, 971, und vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283). Eine derartige Begründung ist im Streitfall zum Solidaritätszuschlag nicht erfolgt. Im Übrigen ist der letzte Bescheid zum angefochtenen Streitjahr im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1708/06 gegen den BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 (BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692) vorläufig ergangen.
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