I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beschäftigte in ihrem Unternehmen durchschnittlich 50 bis 70 Arbeitnehmer auf verschiedenen Baustellen im Umkreis von 100 km vom Unternehmenssitz. Sie beförderte durchschnittlich 22 Arbeitnehmer unentgeltlich in betriebseigenen Fahrzeugen von Sammelstellen zu den Arbeitsorten.
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