OLG Hamm - Beschluss vom 17.09.2020
17 U 75/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 305/17

Architektenhaftung für BausummenüberschreitungBehauptete Vereinbarung einer KostenobergrenzeHöhe eines ToleranzrahmensEinrede der Verjährung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 17 U 75/19

DRsp Nr. 2022/483

Architektenhaftung für Bausummenüberschreitung Behauptete Vereinbarung einer Kostenobergrenze Höhe eines Toleranzrahmens Einrede der Verjährung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold (02 O 305/17) vom 26.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 199;

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Rahmen der der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung mit dem Antrag,