I.
Streitig ist, inwieweit Werbungskosten und Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht werden können.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist der Kl Bauleiter. Im Streitjahr 1999 war er bei der Fa. N. (Planung, Bauabwicklung, Projektsteuerung usw.) in ... Str. ..., beschäftigt. Daneben studierte er an der Fachhochschule ... Architektur (vgl. Bescheinigung der Fachhochschule über die Einschreibung des Kl für die Zeit vom 15.3.2000-30.9.2000 im 8. Semester, ESt-Akte 1999, Bl 55).
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