FG München - Urteil vom 10.05.2002
1 K 5700/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Architekturstudium als Fortbildung; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 10.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 5700/00

DRsp Nr. 2002/12185

Architekturstudium als Fortbildung; Einkommensteuer 1999

Aufwendungen für ein Architekturstudium eines als Bauleiter tätigen Steuerpflichtigen, sind dann als Fortbildungs- und nicht als Ausbildungskosten zu beurteilen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Studium lediglich betrieben wird, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, inwieweit Werbungskosten und Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht werden können.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist der Kl Bauleiter. Im Streitjahr 1999 war er bei der Fa. N. (Planung, Bauabwicklung, Projektsteuerung usw.) in ... Str. ..., beschäftigt. Daneben studierte er an der Fachhochschule ... Architektur (vgl. Bescheinigung der Fachhochschule über die Einschreibung des Kl für die Zeit vom 15.3.2000-30.9.2000 im 8. Semester, ESt-Akte 1999, Bl 55).