OLG München - Endurteil vom 03.07.2017
21 U 4818/16
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1238
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 970/16

Arglistanfechtung des Kaufs eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs von einem unabhängigen GebrauchtwagenhändlerGewährleistungsansprüche des Käufers

OLG München, Endurteil vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 21 U 4818/16

DRsp Nr. 2017/15145

Arglistanfechtung des Kaufs eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs von einem unabhängigen Gebrauchtwagenhändler Gewährleistungsansprüche des Käufers

1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs ist zur Anfechtung des Kaufvertrages mit einem unabhängigen Kfz-Händler wegen arglistiger Täuschung nicht berechtigt, da eine evtl. arglistige Täuschung des Herstellers einem unabhängigen Gebrauchtwagenhändler nicht zuzurechnen ist. 2. Im Fall der Unwirksamkeit der Anfechtungserklärung kommt eine Umdeutung in einen Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln in Betracht. 3. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass der Käufer den Verkäufer vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert und das Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15.11.2016, Az. 21 O 970/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.

1. 2.