OLG Dresden - Urteil vom 15.08.2017
9 U 241/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 116/16

Arglistanfechtung des Kaufvertrages über ein von dem sogenanten Diesel-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs

OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2017 - Aktenzeichen 9 U 241/17

DRsp Nr. 2018/9886

Arglistanfechtung des Kaufvertrages über ein von dem sogenanten Diesel-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs

Ein unabhängiger Fahrzeughändler muss sich eine Täuschung durch den Hersteller des Fahrzeuges nur unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen; der Hersteller ist im Verhältnis zum Händler "Dritter".

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 03.01.2017, Az.: 6 O 116/16, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das angefochtene Urteil sowie das Senatsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 6.679.12 EUR.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags mit der Beklagten über einen gebrauchten Pkw S. nach Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung über erhöhte Stickoxid-Abgaswerte und hiervon ausgehend die Rückzahlung des um den Rückkaufserlös reduzierten Kaufpreises sowie die Zahlung einer so bezeichneten Nutzungsentschädigung.