wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte mangels wirksamer Anfechtung des Kaufvertrags kein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zu. Die Angriffe der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil greifen nicht durch.
Die im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses unstreitig gutgläubige Beklagte hat den Kläger nicht gem. § 123 I BGB getäuscht. Eine etwaige Täuschungshandlung der B AG (Herstellerin) ist der Beklagten (Verkäuferin) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurechenbar. Vielmehr handelt es sich bei der B AG um einen "Dritten" i.S.d. § 123 II 1 BGB, ohne dass die Beklagte die etwaige Täuschung kannte oder kennen musste.
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