OLG Hamm - Beschluss vom 19.06.2017
2 U 39/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 30/16

Arglistanfechtung eines Kaufvertrages wegen Manipulation der Software zur Motorsteuerung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 2 U 39/17

DRsp Nr. 2017/8635

Arglistanfechtung eines Kaufvertrages wegen Manipulation der Software zur Motorsteuerung

Ein selbständiger Vertragshändler muss sich das Wissen des Herstellers eines Kfz hinsichtlich der Verwendung einer manipulierten Software zur Motorsteuerung nicht zurechnen lassen, so dass der Käufer auch nicht zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.060,56 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger (Käufer) begehrt die Rückabwicklung eines von der Beklagten (Verkäuferin) erworbenen Pkw der Marke B. Die Beklagte ist eine Vertragshändlerin, die u.a. Fahrzeuge der Marke B verkauft.

Das Fahrzeug ist von dem sogenannten Abgasskandal betroffen, wobei die Beklagte von dieser Problematik im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses unstreitig keine Kenntnis hatte.