Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.060,56 € festgesetzt.
I.
Der Kläger (Käufer) begehrt die Rückabwicklung eines von der Beklagten (Verkäuferin) erworbenen Pkw der Marke B. Die Beklagte ist eine Vertragshändlerin, die u.a. Fahrzeuge der Marke B verkauft.
Das Fahrzeug ist von dem sogenannten Abgasskandal betroffen, wobei die Beklagte von dieser Problematik im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses unstreitig keine Kenntnis hatte.
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