Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – vom 10.02.2017 teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 7781,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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